Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Nicht nur der Name ist​ anspruchsvoll!

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), seit 1. Januar 2023 in Kraft, bestimmt die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten deutscher Unternehmen in globalen Lieferketten. Es ergänzt den bestehenden Ordnungsrahmen für Nachhaltigkeit. Die neuen Anforderungen müssen entsprechend in der Organisation verankert werden.​ Das im LkSG geforderte menschenrechtsbezogene Risikomanagement wird mit dem bestehenden Risikomanagement des Unternehmens verknüpft.​ Wichtig ist die veränderte Fokussierung auf die Inside-Out-Risiken im Rahmen des LkSG, auch doppelte Materialität genannt.

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Was ist das Ziel?

Es sollen grundlegende Menschenrechte geschützt und das Verbot von Kinderarbeit durchgesetzt werden. ​Dies beinhaltet unter anderem das Verbot von Zwangsarbeit, Missachtung von Arbeitsschutzpflichten / Koalitionsfreiheit, Ungleichheit / Vorenthalten angemessenen Lohns, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. ​Auch Umweltbelange sind relevant, wenn diese zu Menschenrechtsverletzungen führen oder die menschliche Gesundheit beeinträchtigen.​

Wer ist betroffen?

Ab 2023: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden​. Ab 2024: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden. ​ Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) können bereits heute als Lieferanten von größeren Unternehmen betroffen sein, da ihre Auftraggeber gesetzlich zur Umsetzung des LkSG verpflichtet sind und so auch die Erfüllung bestimmter Sorgfaltspflichten von ihren Zulieferern verlangen.

Was ist nun zu tun?

Es wird empfohlen, eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte zu verabschieden, die darüber hinaus eine Prozessbeschreibung sowie die Dokumentation der folgenden drei Punkte beinhaltet: 1. Risikoanalyse: Initiierung und jährliche Bewertung der nachteiligen Auswirkungen des eigenen Geschäfts auf die Menschenrechte​. 2. Erweiterung des Risikomanagements (einschließlich Präventions- und Abhilfemaßnahmen) zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte. 3. Einrichtung eines Beschwerdemechanismus für alle Beteiligten entlang der Lieferkette.​ Es ist wichtig alle diese Schritte ausführlich zu dokumentieren ​und transparent öffentlich zu berichten​.

Welche Bereiche sind einzubeziehen?

Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung im Inland unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen.​ Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.​ Selbst bei mittelbaren Zulieferern muss das Unternehmen anlassbezogen agieren, wenn es von einem möglichen Verstoß Kenntnis erhält.​

Was droht bei Missachtung?

Nicht ausreichend behandelte Risiken können zu Reputationsschäden führen. Darüber hinaus können behördliche Sanktionen wie die Beschlagnahme von Erzeugnissen, der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen, ein sofortiges Handelsverbot oder auch Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Zudem bestehen wettbewerbsrechtliche Risiken, bei Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als Rechtsbruch gemäß § 3a UWG angesehen zu werden. Dies kann zu Abmahnungen oder einstweiligen Verfügungen führen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, Risiken angemessen zu behandeln, um solche Konsequenzen zu vermeiden.

Und wie geht es weiter?

Die Einführung des "EU-Lieferkettengesetzes", der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), steht unmittelbar bevor. Der Beschluss zur finalen EU-Richtlinie wird voraussichtlich noch in diesem Jahr erfolgen. Dann müssen die einzelnen Länder die deutlich erweiterten Sorgfaltspflichten, insbesondere Umweltaspekte, in nationales Recht umsetzen.

Unser Beratungsangebot entlang der Lieferkette

1. Impact-Analyse

Ziel des LkSG ist es, den Schutz grundlegender Menschenrechte in der Lieferkette zu verbessern und insbesondere die Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsfragen zu unterbinden. Betroffene Unternehmen müssen dazu verpflichtende Maßnahmen umsetzen. syracom unterstützt Sie dabei, die Inhalte des Gesetzes zu verstehen, einzuordnen sowie die Betroffenheit Ihres Unternehmens einzuschätzen.

2. Erarbeitung Projektstruktur

Je komplexer die Lieferkette, desto komplexer ist auch die Umsetzung des LkSG. syracom unterstützt Sie dabei, eine für Ihr Unternehmen passende Projektstruktur aufzusetzen. Wir definieren mit Ihnen Ausgangslage, Projektziel, Projektumfang, Arbeitspakete, Projektplan, Projektorganisation und Meetingstruktur. Damit schaffen wir die Voraussetzung, dass Ihr Unternehmen rechtzeitig die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.​

3. Projektmanagement

Abhängig von der Komplexität Ihrer Lieferketten kann das Projektmanagement für die Umsetzung des LkSG zu einer umfangreichen Aufgabe werden.​ syracom unterstützt Sie beim Projektmanagement für die Umsetzung des LkSG in Ihrem Unternehmen. Wir stellen zusammen mit Ihnen im Projekt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben des LkSG unter Einbeziehung aller Stakeholder vollständig umgesetzt werden.

4. Fachberatung

Im Rahmen der Umsetzung des LkSG müssen verbindliche Maßnahmen in Ihrem Unternehmen umgesetzt werden. syracom unterstützt Sie fachlich bei der Konzeption und Umsetzung der Themen Grundsatzerklärung, Risikoanalyse, Risikomanagement, Beschwerdemechanismus und Anpassungen im Berichtswesen.

5. Awareness schaffen

Oftmals setzt die Umsetzung ​des LkSG in der Lieferkette ein Umdenken in Gang - nicht nur im Supply-Chain-Management und operativen Einkauf.​ Etablierte Lieferantenbeziehungen stehen auf einmal auf dem Prüfstand. Hierfür sind neben Schulungsmaßnahmen ggf. auch C